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AUSSENWIRTSCHAFT

EU-Erweiterung

Die Erweiterung der Europäischen Union am 1.1.2007
Nachdem am 1. Mai 2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern der EU beigetreten waren, fand die nächste Erweiterungsrunde zum 1. Januar 2007 statt. Die Europäische Union ist um Rumänien und Bulgarien erweitert worden. Beitrittsverhandlungen sind seitens der EU im Oktober 2005 mit Kroatien und der Türkei aufgenommen worden.

Informationen zum Thema EU- Erweiterung können auf der Internetseiten des Auswärtigen Amtes eingesehen werden.

Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Die neuen Mitgliedstaaten werden unmittelbar mit Beitritt Teil des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes, die Warenkontrollen zwischen den neuen und den alten Mitgliedstaaten entfallen. Darüber hinaus gilt in den zehn Beitrittsstaaten grundsätzlich das Gemeinschaftszollrecht.

Ab dem 1. Mai 2004 ist der Warenverkehr mit den neuen Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht mehr dem Zoll, sondern im Rahmen der Intrahandelsstatistik monatlich dem Statistischen Bundesamt zu melden. Von den Intrastat-Meldungen befreit sind Unternehmen nur dann, wenn ihre innergemeinschaftlichen Warenversendungen bzw. -eingänge mit allen EU-Mitgliedstaaten im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr jeweils unter 400.000,-- EUR (pro Verkehrsrichtung) lagen. Nähere Informationen enthält die Internetseite des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Merkblatt (Pdf-Dokument) erstellt, das über die Freimengen bei Reisen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union informiert.

Umsatzsteuer
Durch die EU-Erweiterung sind die EU-weit geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen ab dem 1. Mai 2004 auch von den Beitrittsländern anzuwenden. Grundsätzlich gilt, dass das Bundeszentralam für Steuern (BZST) auf Anfrage die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) auch für die neuen Mitgliedsländer bestätigt. Einfache Bestätigungsanfragen können auf der Internetseite des BZST erfolgen. Anfragen zur qualifizierten Bestätigung beantwortet das BZST schriftlich, telefonisch oder per Fax.

Arbeitnehmerfreizügigkeit und Arbeitsgenehmigungen
Die Möglichkeiten der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den EU-Beitrittsstaaten unterliegen Übergangsfristen, die bis spätestens 2011, im Falle von Rumänien und Bulgarien 2014 gelten werden.

Unter welchen Bedingungen die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus den EU-Beitrittsstaaten in der Bundesrepublik möglich ist, kann der Website der Bundesagentur für Arbeit, die auch Ansprechpartner für Arbeitsgenehmigungen ist, entnommen werden.

DOKUMENT-NR. 6405

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