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EXISTENZGRÜNDUNG

Allgemeine Voraussetzungen für Finanzierungshilfen

  • Der Antragsteller muss in der Regel eine entsprechende Vorbildung haben.
  • Vor Einreichung des Förderantrages darf mit der Durchführung des Vorhabens nicht begonnen werden; Nachfinanzierungen oder Umschuldungen werden in der Regel nicht gefördert.
  • Der Antragsteller soll sich im angemessenen Umfang mit Eigenmitteln an der Finanzierung beteiligen.
  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
  • Öffentliche Kredite sind in der Regel banküblich abzusichern, eventuell durch Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW oder des Landes NRW. Bei einigen Programmen kann auch eine Haftungsfreistellung der Hausbank beantragt werden.
  • Die öffentlichen Mittel sind nach Erhalt der Zusage für den festgelegten Zweck zu verwenden; über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen.
  • Ein Rechtsanspruch auf Gewährung öffentlicher Kredite, Zuschüsse und Bürgschaften besteht in der Regel nicht.
  • Eine Mehrfach-Förderung desselben Vorhabens aus verschiedenen Ansätzen innerhalb eines Gesamt- Förderprogrammes ist in der Regel ausgeschlossen; eine Kombination einzelner Fördermaßnahmen aus verschiedenen Programmen ist jedoch häufig möglich.
  • Die Anträge können, soweit bei den Einzelprogrammen nichts anderes angegeben wird, über jedes beliebige Kreditinstitut eingereicht werden, und zwar auf Formularen, die dort erhältlich sind.

DOKUMENT-NR. 6724

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