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INDUSTRIE | INNOVATION | UMWELTSCHUTZ

Immissionsschutz

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit zahlreichen weiteren Verordnungen stellt die gesetzliche Grundlage für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen dar, die in irgendeiner Weise Emissionen (z.B. Lärm, Staub, Schadstoffe, usw.) an die Umgebung abgeben. Darüber hinaus enthält es Regelungen für die Ermittlung von Emissionen und zahlreiche Vorgaben zur Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Fahrzeugen, usw.

Eine Aufzählung der nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen enthält die Anlage zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).

Ist eine geplante Anlage dort nicht aufgeführt, ist allerdings in der Regel eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Baurecht, Wasserrecht) notwendig.

Einzelheiten zur Antragstellung und zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG enthalten die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) und die Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (VwV zum BImSchG).

Inhalte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:

  • genehmigungsbedürftige Anlagen: Pflichten der Betreiber, Genehmigungsvoraussetzungen, Genehmigungsverfahren, Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, nachträgliche Anordnungen, Stilllegung von Anlagen
  • nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Pflichten der Betreiber, Anforderungen an Anlagen, Anordnungen
  • Ermittlung von Emissionen: erstmalige/wiederkehrende/kontinuierliche Messungen
  • Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
  • Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
  • Überwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne und Lärmminderungspläne

Genehmigung nach BImSchG:

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen, die eine besondere Umweltrelevanz im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) besitzen, bedürfen einer Genehmigung nach diesem Gesetz. Welche Anlagen hierunter fallen, ist in der Anlage zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgezählt.

Einzelheiten zur Antragstellung und zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens enthalten die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) und die Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (VwV zum BImSchG).

Zusätzlich zum Genehmigungsverfahren muss für Anlagen, die bedeutsame Auswirkungen auf die Umwelt haben, auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt werden.

Je nach Umweltrelevanz und Bedeutsamkeit der Anlage sind verschiedene Behörden zuständig.

DOKUMENT-NR. 4285

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