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INDUSTRIE | INNOVATION | UMWELTSCHUTZ
Immissionsschutz
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) mit zahlreichen weiteren Verordnungen stellt
die gesetzliche Grundlage für die Genehmigung und Überwachung von
Anlagen dar, die in irgendeiner Weise Emissionen (z.B. Lärm, Staub,
Schadstoffe, usw.) an die Umgebung abgeben. Darüber hinaus enthält
es Regelungen für die Ermittlung von Emissionen und zahlreiche
Vorgaben zur Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,
Fahrzeugen, usw.
Eine Aufzählung der nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen
Anlagen enthält die Anlage zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).
Ist eine geplante Anlage dort nicht aufgeführt, ist allerdings in
der Regel eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften (z.B.
Baurecht, Wasserrecht) notwendig.
Einzelheiten zur Antragstellung und zum Ablauf des
Genehmigungsverfahrens nach BImSchG enthalten die
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
und die Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (VwV zum
BImSchG).
Inhalte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
- genehmigungsbedürftige Anlagen: Pflichten der Betreiber, Genehmigungsvoraussetzungen, Genehmigungsverfahren, Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, nachträgliche Anordnungen, Stilllegung von Anlagen
- nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Pflichten der Betreiber, Anforderungen an Anlagen, Anordnungen
- Ermittlung von Emissionen: erstmalige/wiederkehrende/kontinuierliche Messungen
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
- Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- Überwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne und Lärmminderungspläne
Genehmigung nach
BImSchG:
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
Anlagen, die eine besondere Umweltrelevanz im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) besitzen,
bedürfen einer Genehmigung nach diesem Gesetz. Welche Anlagen
hierunter fallen, ist in der Anlage zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
aufgezählt.
Einzelheiten zur Antragstellung und zum Ablauf des
Genehmigungsverfahrens enthalten die Verordnung über das
Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) und die
Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (VwV zum
BImSchG).
Zusätzlich zum Genehmigungsverfahren muss für Anlagen, die
bedeutsame Auswirkungen auf die Umwelt haben, auch eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt werden.
Je nach Umweltrelevanz und Bedeutsamkeit der Anlage sind
verschiedene Behörden zuständig.

