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Wasser

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt die Bewirtschaftungsmöglichkeiten für Oberflächengewässer und Grundwasser mit der Maßgabe, die Ressource Wasser als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu sichern. Das WHG ist ein Bundesrahmengesetz und wird durch die Landesgesetzgebung (in NRW: Landeswassergesetz NW) ergänzt

Inhalte:

  • Möglichkeiten der Gewässernutzung zur Wasserentnahme und Abwassereinleitung (Direkteinleiter) auf der Grundlage von wasserrechtlichen Genehmigungen (Erlaubnis bzw. Bewilligung)

  • Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser

  • Unterhaltung und Ausbau von Gewässern

  • Hochwasserschutz

  • Wasserbewirtschaftungsplan

Behörden:

  • Landesumweltamt Nordrhein Westfalen (LUA)

  • Bezirksregierung Düsseldorf, Wasserwirtschaft, Gewässerschutz

  • Untere Wasserbehörde der Stadt Düsseldorf

  • Untere Wasserbehörde des Kreises Mettmann

Abwassereinleitung

Wer Abwasser in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation einleiten will, braucht hierfür eine Erlaubnis / Genehmigung. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Welche Behandlungsverfahren anzuwenden sind und welche Abwasserfrachten bzw. Grenzwerte bei der direkten Einleitung von Abwässern in Gewässer einzuhalten sind, gibt die Abwasserverordnung mit etlichen branchenspezifischen Anhängen vor. Darüber hinaus sind für einige Branchen Anforderungen in einer Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift und weiteren Abwasserverwaltungsvorschriften formuliert.

Auch beim Einleiten von gefährlichen Stoffen in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung) ist eine vorherige Genehmigung durch die untere Wasserbehörde des Kreises/der kreisfreien Stadt zu beantragen. Gesetzliche Grundlage bildet die Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS - auch Indirekteinleiterverordnung) des Landes NRW. Zur Festlegung der Grenzwerte ist neben den bundesweit gültigen gesetzlichen Vorschriften (siehe oben) auch die Entwässerungssatzung der jeweiligen Gemeinde maßgeblich.

Rechtsgültigkeit erhalten die in den verschiedenen Vorschriften aufgeführten Grenzwerte jedoch erst durch die Aufnahme in den Erlaubnisbescheid bzw. die Genehmigung, die von der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden (Zuständigkeiten siehe wasserrechtliche Genehmigungen).

Abwasserabgaben

Wer ein Gewässer für die Einleitung von Abwasser benutzt, muss eine Abwasserabgabe zahlen. Diese richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers und der jährlich eingeleiteten Abwassermenge.

Zur Berechnung der Abwasserabgabe wird in der Regel der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid herangezogen. Dieser sollte Angaben zu den Schadstoffen, d. h. zu den relevanten Überwachungswerten und zur Jahresschmutzwassermenge enthalten. Fehlen solche Angaben, hat der Einleiter selbst zu erklären, welche Werte er einhalten kann.

In Abhängigkeit von den so ermittelten Schadstofffrachten werden "Schadeinheiten" ermittelt, für die zur Zeit ein Betrag von 35,79 Euro pro Jahr anfallen. Wird bei den regelmäßig stattfinden Überprüfungen von Seiten der Behörde festgestellt, dass die genehmigten Werte überschritten wurden, wird die Abwasserabgabe nach bestimmten Regeln erhöht.

Sind Investitionen in die Abwasserbehandlung vorgenommen worden, können diese befristet mit der zu zahlenden Abwasserabgabe verrechnet werden.

Die Abwasserabgabe wird nur von Direkteinleitern erhoben. Indirekteinleiter werden jedoch über die an die Gemeinde zu zahlende Abwassergebühr indirekt daran beteiligt.

DOKUMENT-NR. 4104

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