Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt die
Bewirtschaftungsmöglichkeiten für Oberflächengewässer und
Grundwasser mit der Maßgabe, die Ressource Wasser als Bestandteil
des Naturhaushalts und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu
sichern. Das WHG ist ein Bundesrahmengesetz und wird durch die
Landesgesetzgebung (in NRW: Landeswassergesetz NW) ergänzt
Inhalte:
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Möglichkeiten der Gewässernutzung zur Wasserentnahme und
Abwassereinleitung (Direkteinleiter) auf der Grundlage von
wasserrechtlichen Genehmigungen (Erlaubnis bzw. Bewilligung)
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Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser
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Unterhaltung und Ausbau von Gewässern
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Hochwasserschutz
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Wasserbewirtschaftungsplan
Behörden:
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Landesumweltamt Nordrhein Westfalen (LUA)
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Bezirksregierung Düsseldorf, Wasserwirtschaft,
Gewässerschutz
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Untere Wasserbehörde der Stadt Düsseldorf
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Untere Wasserbehörde des Kreises Mettmann
Abwassereinleitung
Wer Abwasser in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation
einleiten will, braucht hierfür eine Erlaubnis / Genehmigung. Diese
darf nur dann erteilt werden, wenn die Schadstofffracht so gering
gehalten wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Welche Behandlungsverfahren anzuwenden sind und welche
Abwasserfrachten bzw. Grenzwerte bei der direkten Einleitung von
Abwässern in Gewässer einzuhalten sind, gibt die Abwasserverordnung
mit etlichen branchenspezifischen Anhängen vor. Darüber hinaus sind
für einige Branchen Anforderungen in einer
Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift und weiteren
Abwasserverwaltungsvorschriften formuliert.
Auch beim Einleiten von gefährlichen Stoffen in die öffentliche
Kanalisation (Indirekteinleitung) ist eine vorherige Genehmigung
durch die untere Wasserbehörde des Kreises/der kreisfreien Stadt zu
beantragen. Gesetzliche Grundlage bildet die Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von
Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen
(VGS - auch Indirekteinleiterverordnung) des Landes NRW. Zur
Festlegung der Grenzwerte ist neben den bundesweit gültigen
gesetzlichen Vorschriften (siehe oben) auch die
Entwässerungssatzung der jeweiligen Gemeinde maßgeblich.
Rechtsgültigkeit erhalten die in den verschiedenen Vorschriften
aufgeführten Grenzwerte jedoch erst durch die Aufnahme in den
Erlaubnisbescheid bzw. die Genehmigung, die von der zuständigen
Wasserbehörde erteilt werden (Zuständigkeiten siehe
wasserrechtliche Genehmigungen).
Abwasserabgaben
Wer ein Gewässer für die Einleitung von Abwasser benutzt, muss eine
Abwasserabgabe zahlen. Diese richtet sich nach der Schädlichkeit
des Abwassers und der jährlich eingeleiteten Abwassermenge.
Zur Berechnung der Abwasserabgabe wird in der Regel der
wasserrechtliche Erlaubnisbescheid herangezogen. Dieser sollte
Angaben zu den Schadstoffen, d. h. zu den relevanten
Überwachungswerten und zur Jahresschmutzwassermenge enthalten.
Fehlen solche Angaben, hat der Einleiter selbst zu erklären, welche
Werte er einhalten kann.
In Abhängigkeit von den so ermittelten Schadstofffrachten werden
"Schadeinheiten" ermittelt, für die zur Zeit ein
Betrag von 35,79 Euro pro Jahr anfallen. Wird bei den
regelmäßig stattfinden Überprüfungen von Seiten der Behörde
festgestellt, dass die genehmigten Werte überschritten wurden, wird
die Abwasserabgabe nach bestimmten Regeln erhöht.
Sind Investitionen in die Abwasserbehandlung vorgenommen worden,
können diese befristet mit der zu zahlenden Abwasserabgabe
verrechnet werden.
Die Abwasserabgabe wird nur von Direkteinleitern erhoben.
Indirekteinleiter werden jedoch über die an die Gemeinde zu
zahlende Abwassergebühr indirekt daran beteiligt.