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RECHT UND STEUERN

Schlichtung

1. Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten

Die IHK Düsseldorf betreut eine Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 15 UWG). Die Einigungsstelle dient einer gütlichen Einigung aufgrund einer Aussprache vor einem unabhängigen und sachkundigen Gremium. Die Einigungsstelle ist besetzt mit einem wettbewerbsrechtlich erfahrenen Volljuristen und zwei Gewerbetreibenden als Beisitzer. Das Verfahren wird erst mit einem Antrag eines Beschwerdeführers eröffnet. Ein vor der Einigungsstelle geschlossener Vergleich ist zivilrechtlich vollstreckbar.

2. Verbraucherbeschwerden

Die Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden hat die Aufgabe, Beschwerden von privaten Verbrauchern aus Warenkäufen oder Dienstleistungen, die nicht zum Handwerk zählen, einer gütlichen Einigung zuzuführen, soweit die Unternehmen zum IHK-Bezirk gehören. Dabei informiert die IHK das Unternehmen über die Beschwerde und klärt, ob Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung besteht. Die Kammer übernimmt lediglich die Funktion einer neutralen Stelle, die zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmen vermittelt.

3. Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen

Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis. In bestimmten Fällen ist die Anrufung des Schlichtungsausschusses nach § 111 II des Arbeitsgerichtsgesetzes einem Arbeitsgerichtsprozess sogar zwingend vorgeschaltet. Dem Schlichtungsausschuss gehört je ein Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite an. Das Gremium verhandelt mündlich, wobei das Verfahren gebührenfrei ist. Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens kann insbesondere die Streitigkeit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses sein. Ein Antrag ist schriftlich ohne besondere Form an die Abteilung Berufsbildung einzureichen.

DOKUMENT-NR. 6314

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