Grundsätzlich ist die Gewerbefreiheit verfassungsrechtlich garantiert. Doch steht die Ausübung einiger gewerblicher Dienstleistungen unter einem staatlichen Erlaubnisvorbehalt. Neben der Gewerbeordnung umfasst das Gewerberecht eine Vielzahl von Normen, welche Spezialbestimmungen für einzelne Gewerbezweige enthalten. Die Gewerbeordnung und die Spezialnormen bestimmen unter anderem, welche Tätigkeiten einer Genehmigung bedürfen und welche einzelnen Vorgänge anzeigepflichtig sind.
Dabei holt die zuständige Ordnungsbehörde eine gutachterliche Stellungnahme der IHK ein. Vor Erteilung einer Genehmigung müssen oft Anforderungen wie branchenspezifische Sachkenntnisse oder andere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die IHK bietet zahlreiche Veranstaltungen an, die Fachkompetenz vermitteln und mit einer anerkannten Prüfung bescheinigen.
Bewachungsgewerbe
§ 34 a der Gewerbeordnung sieht für eine selbständige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe eine Erlaubnis des Ordnungsamtes vor. Voraussetzung ist neben persönlicher Unbedenklichkeit die Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung, die bei der Industrie- und Handelskammer stattfindet. Einzelheiten regelt die Bewachungsverordnung.
Industrie
In verschiedenen Industriezweigen besteht im Einzelfall eine Erlaubnispflicht, so zum Beispiel für die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln oder Waffen. Auch die Errichtung von Anlagen, deren Betrieb Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig.
Handel
Großhandel ist in verschiedenen Warenzweigen erlaubnispflichtig, zum Beispiel beim Handel mit Arzneimitteln, Milch oder Waffen. Im Einzelhandel bedürfen bestimmte Handelszweige ebenfalls einer Zulassung. Zum Beispiel:
- Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Hier bildet das Arzneimittelgesetz die Rechtsgrundlage. Es besteht zwar keine Erlaubnispflicht, aber der Nachweis der speziellen Sachkenntnis ist erforderlich. Prüfung wird von der Industrie- und Handelskammer Essen abgenommen.
- Waffenhandel
Rechtsgrundlage ist das Waffengesetz. Die Waffenhandelserlaubnis wird von der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Kreispolizei erteilt. Der Nachweis der Fachkunde ist erforderlich.
- Reisegewerbe
Wer ohne festes Ladenlokal Waren vertreibt oder Dienstleistungen anbietet, benötigt grundsätzlich eine Reisegewerbekarte, die von der Ordnungsbehörde erteilt wird.
- Gastronomie
Die rechtliche Grundlage bildet hier das Gaststättengesetz. Falls Alkohol ausgeschenkt werden soll, sieht es für Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe eine Erlaubnis vor, die von der örtlichen Ordnungsbehörde erteilt wird. Sofern kein einschlägiger Berufsabschluss vorhanden ist, besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften bei der Industrie- und Handelskammer.
- Vermittlergewerbe (Makler)
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Wohnräume, Kapital- und Vermögensanlagen usw. unterliegt einer Erlaubnispflicht (§ 34 c GewO bzw. § 32 Kreditwesengesetz). Vor Erteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft. Weitere Bestimmungen regelt die Makler- und Bauträgerordnung. Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt- bzw. der Gemeindeverwaltung.
- Verkehrsgewerbe
Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen, Mietwagen, Taxen) im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr genehmigungspflichtig. Es werden einige persönliche Voraussetzungen an die antragstellende Person gestellt, wie beispielsweise Zuverlässigkeit und fachliche Kompetenz. Die Zuständigkeit des Ordnungsamtes richtet sich nach der speziellen Art der Beförderung.
- gewerblicher Güterkraftverkehr
Das Betreiben des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Kraftfahrzeugen von einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t (einschließlich Anhänger) bedarf der Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr berechtigt zur Durchführung innerdeutscher Güterkraftverkehre, während die so genannte Gemeinschaftslizenz auch grenzüberschreitende Güterkraftverkehre erlaubt. Verkehre mit nicht zu EU/ zum EWR gehörenden Drittstaaten können mit so genannten bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden. Die fachliche Eignung wird in beiden Verkehrsgewerbebereichen im Regelfall durch Ablegung einer Fachkundeprüfung vor der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
- Werkverkehr
Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen betreiben, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, müssen ihr Unternehmen vor der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) anmelden.
Sonstige Gewerbe
Zahlreiche andere Gewerbe unterliegen ebenfalls einer Erlaubnispflicht:
- Versteigerung (§ 34 b Gewerbeordnung)
- Inkassobüro (§ 1 Rechtsberatungsgesetz)
- Fahrschule (§ 10 Fahrlehrergesetz)
- Spielhalle (§ 33 i Gewerbeordnung)
- Bestimmte Finanzdienstleistungen (§ 34 c Gewerbeordnung/§ 32 Kreditwesengesetz)
Handwerk
Nach der Handwerksordnung liegt ein Handwerksbetrieb vor, wenn ein Gewerbe handwerkmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist. Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in welches die selbständigen Handwerker eingetragen werden (Handwerksrolle). In dieses wird grundsätzlich nur eingetragen, wer in seinem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt hat.
Anlage B besteht aus zwei Abschnitten. Abschnitt 1 enthält zulassungsfreie Handwerke und Abschnitt 2 handwerksähnliche Gewerbe. Diese können ohne Befähigungsnachweis selbständig ausgeübt werden, müssen aber der Handwerkskammer angezeigt werden. Außerdem müssen handwerkliche Nebenbetriebe grundsätzlich eingetragen werden.
Wegen der oft schwierigen Abgrenzung zu Industrie und Handel empfiehlt sich eine rechtzeitige Anfrage bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer.
Welche Vorgänge im Einzelnen bei der Anmeldung eines Gewerbes anzeigepflichtig sind und welche sonstigen rechtlichen Bestimmungen ein angehender Gewerbetreibender zu beachten hat, können Sie unseren Merkblättern entnehmen, die Ihnen zum kostenlosen Download zur Verfügung stehen.