Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (§16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Ist-Versteuerung).
Das Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung sieht in Art. 8 vor, dass § 20 UStG dahingehend geändert werden soll, dass vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2011 an die Stelle des Betrages von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt. Damit wird die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze nunmehr auf das gesamten Bundesgebiet ausgedehnt. Die Änderung soll rückwirkend zum 01.07.2009 in Kraft treten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 10.07.2009 zugestimmt. Das Gesetz ist jedoch bislang nicht veröffentlicht worden. Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird jedoch erst mit der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes-KV wirksam. Daher lehnen einige Finanzbehörden derzeit Anträge auf Ist-Versteuerung ab.
Mit dem BMF-Schreiben vom 10. Juli 2009 (AZ IV B8-S 7368/09/10001) weist dass BMF an, dass Anträge auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG im Vorgriff auf die zu erwartende Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsnorm entsprochen werden kann. Die Genehmigung der Ist-Versteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30.06.2009 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Einzelheiten entnehmen Interessenten bitte dem beigefügten BMF-Schreiben (Externe Links).