Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung umgesetzt. Das Gesetz wurde am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Details der neuen Regelung werden in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) geregelt.
Durch das Gesetz wird die gewerbsmäßige Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, -maklern und -beratern einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht unterstellt. Außerdem müssen sie sich in ein bundesweites Register eintragen lassen. Die Industrie- und Handelskammern sind für Erlaubnisverfahren und Registrierung zuständig.
Wer ist erlaubnispflichtig?
Versicherungsmakler und Mehrfachagent
Nach § 34 d Abs. 1 GewO ist erlaubnispflichtig, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Von der Vorschrift erfasst werden Makler und Mehrfachagenten, d. h. Vermittler, die nicht nur einem Versicherer zuarbeiten.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind nach § 34 d Abs. 2 GewO:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Bescheinigung über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
Versicherungsberater
Nach § 34 e Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf einer Erlaubnis auch, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne die Provision eines Versicherungsunternehmens zu erhalten oder in einer anderen Weise von ihm abhängig zu sein. Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind auch hier nach § 34 e Abs. 2 GewO i.V.m. § 34 d Abs. 2 GewO:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Bescheinigung über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
Produktakzessorische Vermittler
Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind nach § 34 d Abs. 3 GewO auf Antrag von der Erlaubnis zu befreien. Dies sind Vermittler, die Versicherungen ergänzend der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit geleisteten Waren/Dienstleistungen vermitteln. Eine solche Akzessorietät liegt beispielsweise vor, wenn der Kfz.-Händler Haftpflicht- und Kaskoversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Kfz. vermittelt.
Voraussetzung für die Befreiung von der Erlaubnis:
(Nachweise müssen beigebracht werden)
- Ausübung der Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO sind, oder für eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen,
- eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung,
- Zuverlässigkeit, angemessene Qualifizierung und geordnete Vermögensverhältnisse.
Ausschließlichkeitsvertreter
Ausschließlichkeitsvertreter sind Vermittler, die einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen mit Ausschließlichkeitsklausel haben. Sie bedürfen nach § 34 d Abs. 4 GewO keiner Erlaubnis, wenn
- sie ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder mehrere Versicherungsunternehmen (Versicherungsprodukte dürfen nicht in Konkurrenz zueinander stehen) ausüben und
- durch das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung aus ihrer Vermittlertätigkeit übernommen wird.
Ausschließlichkeitsvertreter können wählen, ob sie sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO oder über ihr Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO registrieren lassen. Eine Doppelregistrierung ist aber nicht zulässig!!