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Links zu Bauaufsichtsbehörden / Bauverwaltungen / Formularservices (Dokument-Nr.: 9473)
Externe Links
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Architektenkammer NRW (Link: http://www.aknw.de)
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Ingenieurkammer-Bau NW (Link: http://www.ikbaunrw.de/)
Home > Standort Düsseldorf und Kreis Mettmann > Stadtentwicklung > Baugenehmigungen
Bei jedem Neu- und Umbau muss ein Architekt beauftragt werden, denn ohne ihn gibt es keine Baugenehmigung. Verzichtet werden kann nur, wenn beispielsweise bestehende Geschäftsräume anders genutzt werden sollen (Nutzungsänderung), dazu aber keine baulichen Änderungen notwendig sind. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Antragsunterlagen entsprechend der Bauprüfungsverordnung vom Bauherrn ordnungsgemäß zusammengestellt wurden.
Während der Bauphase muss der Bauherr einen Bauleiter beauftragen. Dieser koordiniert im Interesse des Bauherrn den Bauvorgang und kontrolliert die einzelnen Schritte des Baus.
Bei sogenannten Sonderbauten (beispielsweise Flughäfen, Veranstaltungshallen) muss ein Brandschutzbeauftragter eingestellt werden. Dieser muss sicherstellen, dass – wenn das Gebäude in Betrieb genommen ist – alle Voraussetzungen für den vorbeugenden Brandschutz eingehalten werden.
Alle bautechnischen Angaben müssen von Fachunternehmen ausgeführt werden. Nur ganz wenige einfache Maßnahmen dürfen selber durchgeführt werden, sofern eine Fachkraft dabei ist. Die Fachunternehmen werden unabhängig vom Bauantrag beauftragt. Ausgenommen sind Abbruchunternehmen. Sie müssen der Bauaufsicht genannt werden, bevor diese eine Abbruchgenehmigung erteilt.
Bestimmte Prüfungen müssen von staatlich anerkannten Sachverständigen übernommen werden. Das betrifft insbesondere Fragen der Standsicherheit, des Brand-, Schall- und Wärmeschutzes. Diese Aufgaben werden nicht mehr von der Bauaufsicht wahrgenommen. Entsprechende Bescheinigungen müssen aber im Rahmen des Bauantrages vorgelegt werden. Wer im Sinne der Landesbauordnung als staatlich anerkannter Sachverständiger für welche Fachbereiche und mit welcher Qualifikation einzustufen ist, regelt die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der jeweils aktuellen Landesbauordnung. Hier gibt es auch Hinweise zu Honorar-Forderungen.
Sachverständige für die Bereiche Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz werden entweder von der Architektenkammer NW oder der Ingenieurkammer-Bau NW benannt. Für den Bereich Standsicherheit ist nur die Ingenieurkammer zuständig.
Antragsformulare erhält man bei der Bauaufsicht / dem Bauordnungs- oder Bauverwaltungsamt einer Kommune oder beim Architekt seiner Wahl. Einige Städte stellen diese Formulare auch schon ins Internet zum Abrufen bereit.
Besonderheit bei großflächigen Einzelhandelsprojekten
Der Einzelhandelserlass Nordrhein-Westfalen regelt den Umgang mit Baugenehmigungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe. In diesen Fällen müssen die Kommunen der Bezirksregierung alle Bauantragsunterlagen einreichen. Diese prüft, ob sich das beantragte Vorhaben auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung auswirkt. In diesem Zusammenhang fordert die Bezirksregierung von den Kommunen eine Stellungnahme der IHK, in der die IHK das Vorhaben insbesondere aus absatzwirtschaftlicher Sicht bewertet.
Allgemeine Fragen zu Baugenehmigungen im IHK-Bezirk Düsseldorf beantwortet Dr. Vera Jablonowski, Fragen zu Baugenehmigungsverfahren von Einzelhandelsprojekten in den Städten des Kreises Mettmann beantwortet Tina Schmidt und in der Stadt Düsseldorf Sven Schulte (siehe Ansprechpartner).
(c) IHK Düsseldorf 2012
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben kann die IHK Düsseldorf trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Die IHK Düsseldorf wurde 2010 durch Lloyd´s Register Quality Assurance nach DIN EN ISO 9001:2008 erfolgreich (re-)zertifiziert.
(c) IHK Düsseldorf 2011
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben kann die IHK Düsseldorf trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Die IHK Düsseldorf wurde 2010 durch Lloyd´s Register Quality Assurance nach DIN EN ISO 9001:2008 erfolgreich (re-)zertifiziert.