Während der öffentlichen Auslegung können Anregungen bei der jeweiligen Stadt eingereicht werden.
Die IHK Düsseldorf bittet in diesem Fall um Nachricht.
Diese Nachricht kann auch per E-Mail übermittelt werden:
Ansprechpartnerin bei der IHK Düsseldorf: Dr. Vera Jablonowski
Bauleitplanung Kreis Mettmann
Langenfeld
Bis zum 17. Februar 2012 liegen im Rathaus der Stadt Langenfeld, im Referat Stadtplanung und Denkmalschutz (Raum 284), Konrad-Adenauer-Platz 1, die 125. Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplan B-33 „An der Landstraße“ öffentlich aus. Das rund 17,2 Hektar große Plangebiet liegt in Langenfeld-Berghausen an der Düsseldorfer Straße beiderseits der Straße „An der Landstraße“. Der überwiegende Teil des Plangebietes bleibt im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche (W) ausgewiesen. Beiderseits der Straße „An der Landstraße“ werden zwei Sondergebiete (SO 1 und SO 2) festgesetzt. Auf Ebene des Bebauungsplanes erfolgt eine nähere Bestimmung der Sondergebiete. Das SO 1 wird mit der Zweckbestimmung „Gartenbaubetrieb/Gartenfachmarkt“ versehen. Die maximale Verkaufsfläche darf 3.000 Quadratmeter betragen. Die Ausweisung sichert den bereits heute bestehenden Betrieb. Das SO 2 wird mit Zweckbestimmung „Nahversorgungszentrum“ versehen. Hier können unter anderem ein großflächiger SB-Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche bis 2.000 Quadratmetern sowie Läden, die der Nahversorgung dienen, realisiert werden. Weitere Nutzungsarten können den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan entnommen werden. Im Bereich der Wohnbaufläche werden in Abhängigkeit der Lage im Plangebiet entweder allgemeine Wohngebiete (WA) oder reine Wohngebiete (WR) festgesetzt. Die Zulässigkeit und ausnahmsweise Zulässigkeit von Nutzungen in den Baugebieten richtet sich für reine Wohngebiete nach § 3 BauNVO, für allgemeine Wohngebiete nach 4 BauNVO. Darüber hinaus setzt der Plan bestimmte Bereiche als öffentliche Grünflächen, Parkanlagen und Spielplätze fest.
Die Planunterlagen können auch auf der Internetseite der Stadt Langenfeld eingesehen werden.
Ratingen
Bis zum 10. Februar 2012 liegt bei der Stadt Ratingen, im Rathausgebäude 2 (1. Obergeschoss), Minoriten-str. 3, die erste Änderung des Bebauungsplanes HM 227 (Teil A) „Am Weinhaus“ öffentlich aus.
Das rund 2,9 Hektar große Plangebiet liegt in Ratingen-Homberg, nördlich der Meiersberger Straße (L422), zwischen dem SB-Markt an der Meisersberger Straße, der Straße „Am Weinhaus“ sowie beiderseits der Straße „Am Rosenbaum“. Das Plangebiet ist als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festge-setzt. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens erfolgt die Steuerung des Einzelhandels auf der Basis der Empfehlungen des Nahversorgungskonzeptes der Stadt Ratingen. Dieses sieht vor, das beste-hende Einkaufszentrum „Steinhausener Straße“ im Ortsteil Homberg zu stärken. Deshalb wird Einzel-handel im Plangebiet zukünftig nach Ratinger Sortimentslisten ausgeschlossen. Ausgenommen hier-von ist kleinflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment. Des Weiteren ausge-schlossen werden Tankstellen, Hotels sowie Bordelle bzw. bordellähnliche Betriebe. Wegen der na-hegelegenen Wohnbebauung wird das Plangebiet nach Abstandsliste (GEe1-GEe3) gegliedert. Detail-lierte Aussagen zu Zulässigkeiten, Nichtzulässigkeiten und ausnahmsweise möglichen Zulässigkeiten können den textlichen Festsetzungen zur Planzeichnung entnommen werden.
Bis zum 3. März 2012 liegt bei der Stadt Ratingen im Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung, Rathausgebäude 2 (1. OG) die 2. Änderung des Bebauungsplanes E 145a – Gewerbegebiet Kaiserswerther Straße / Dieselstraße / Boschstraße / Mieleplatz – öffentlich aus.
Das zirka 7,4 Hektar große Plangebiet liegt in Ratingen-Tiefenbroich, südlich der Kaiserswerther Straße, beiderseits der Boschstraße. Derzeit gilt der rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahr 1970. Er setzt nördlich der Boschstraße ein Gewerbegebiet (GE) fest, südlich der Boschstraße ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe). Das Gebiet ist vollständig gewerblich genutzt. Es dominieren Büros und Verwaltungsgebäude sowie Einzelhandel mit zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Ziel der Planung ist die Sicherung des Gewerbestandortes und die Steuerung des Einzelhandels vor dem Hintergrund des Ratinger Einzelhandelskonzeptes. Aufgrund der nahe gelegenen Wohnbebauung wird das gesamte Plangebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt. Zukünftig ausgeschlossen werden Bordelle und bordellartige Betriebe, Schank- und Speisewirtschaften es sei denn, sie dienen der Versorgung des Gebietes, Vergnügungsstätten, Einzelhandel und Tankstellen. Ausnahmsweise zulässig bleibt der KFZ-Handel. Dieser darf bezogen auf seine gesamte Verkaufsfläche maximal zehn Prozent zentrenrelevante Randsortimente anbieten.